Kreuzfahrt stornieren: Vertrag und Fristen prüfen
„Die Kreuzfahrt stornieren“ kann mehrere unterschiedliche Vorgänge meinen. Sie treten selbst vom Vertrag zurück, der Reiseveranstalter sagt eine Pauschalreise ab, oder Sie melden einen versicherten Stornofall. Diese Fälle sollten nicht miteinander verwechselt werden: Vertragspartner, Fristen und mögliche Erstattung können verschieden sein.
Wenn Sie selbst absagen
Prüfen Sie Buchungsbestätigung und Vertragsunterlagen: Wer ist Vertragspartner, ist die Kreuzfahrt als Pauschalreise gebucht, welche Leistungen sind eingeschlossen, und welche Frist sowie Stornokosten nennt der Vertrag? Für erfasste Pauschalreisen in der EU kann eine angemessene Rücktrittsgebühr anfallen, die unter anderem vom Zeitpunkt der Absage abhängt. Diese vertraglichen Rechte sind von Ansprüchen aus einer zusätzlich abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung unabhängig.
Wenn Veranstalter oder Reederei absagt
Verlangen Sie eine schriftliche Mitteilung mit dem Grund der Absage und einer Aufstellung, welche Beträge erstattet oder anderweitig behandelt werden. Bei einer abgesagten Pauschalreise gelten andere Fragen als bei einem separat gebuchten Schiffsverkehr. Die EU-Seite zu Schiffsreisendenrechten weist ausdrücklich darauf hin, dass die dort beschriebene Wahl zwischen Erstattung und Umleitung bei Kreuzfahrten nicht gilt. Bei einer Pauschalreise nennt die EU für eine Absage durch den Veranstalter unter normalen Umständen Erstattung und gegebenenfalls Entschädigung; bei außergewöhnlichen Umständen gelten besondere Regeln.
Prüfen Sie abschließend getrennt die Versicherung: Welche Ereignisse sind versichert, welche Nachweise und Meldefristen gelten, und umfasst der Vertrag auch verspäteten Reiseantritt oder Reiseabbruch? Bei einem konkreten Streitfall sind Buchungsvertrag, anwendbares Recht und die tatsächlich gebuchte Leistung entscheidend.